Satzung
Satzung der Alzheimer Gesellschaft Lübeck und Umgebung gemeinnütziger Verein e.V.
§ 1
Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen „Alzheimer Gesellschaft Lübeck und Umgebung, Selbsthilfe Demenz, gemeinnütziger Verein e.V.“.
1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck, er ist beim Amtsgericht Lübeck unter der Nummer 21115 im Vereinsregister eingetragen.
1.3 Gerichtsstand ist Lübeck, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck und Ziel
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
2.2 Der Verein ist konfessionell, rassisch und parteipolitisch neutral.
2.3 Der Verein „Alzheimer Gesellschaft Lübeck und Umgebung gemeinnütziger Verein e.V.“ hat es sich zur Aufgabe gemacht, den nachfolgenden Personenkreis zu fördern:
Die Demenzkranken, die pflegenden Familienmitglieder sowie andere Personen, die sich der Pflege, Betreuung und Förderung von alten, hilfsbedürftigen und demenzkranken Mitmenschen widmen und sich für diese einsetzen.
2.4 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
– Gespräche in den Selbsthilfegruppen des Vereins;
– Hilfe der Mitglieder untereinander bei der Betreuung von hilfsbedürftigen Demenzkranken;
– Vortragsveranstaltungen zum Themenbereich;
– Verbesserung der Situation von Demenzkranken in den Heimen;
– Beratung des Vereins bei der praktischen Pflege Demenzkranker in der häuslichen Umgebung;
– Informations- und Fortbildungsveranstaltungen des Vereins zum genannten Themenbereich;
– Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zur Information der Bevölkerung über die Demenzkrankheiten und den
– Umgang mit Demenzkranken;
– Hilfe der Vereinsmitglieder bei behördlichen Angelegenheiten für die Demenzkranken wie bei
– amtlichen Anträgen, bei der Heimplatzsuche, Hilfe bei der Heimübersiedlung und Hilfe bei der
– praktischen Pflege in der häuslichen Umgebung;
– Nachbetreuung der Angehörigen bei der Heimübersiedlung oder dem Tod des Demenzkranken;
– Betrieb von Pflege- und Betreuungseinrichtungen;
– Schaffung von Voraussetzungen für die Unterbringung demenzkranker Menschen in Wohngemeinschaften.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
3.1 Mitglied des Vereins kann werden, wer sich zu den in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätzen und Zielen bekennt.
3.2 Das Mitglied ist gehalten, die Gruppenzwecke und –ziele zu fördern.
3.3 Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden.
3.4 Jedes Mitglied, auch Ehrenmitglied, hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
3.5 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
3.6 Jedes Mitglied hat über Vereinsinterna Dritten gegenüber zu schweigen. Dies gilt insbesondere nach Ausscheiden aus dem Verein. Ein Bruch der Schweigepflicht ist ein Grund zum Ausschluss aus dem Verein und kann eventuell gerichtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
3.7 Als fördernde Mitglieder (ohne Stimmrecht) können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden.
§ 4
Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben; über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss; der Austritt aus dem Verein kann jederzeit erfolgen und wird wirksam zum jeweiligen Jahresende.
5.2 Der Austritt muss schriftlich erklärt werden.
5.3 Bereits gezahlte Beiträge werden beim Austritt aus dem Verein nicht erstattet.
§ 6
Ausschluss eines Mitglieds
6.1 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder mit der Beitragszahlung für das abgelaufene Geschäftsjahr trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung auch am 31. März des neuen Geschäftsjahres rückständig ist.
6.2 Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung.
§ 8
Vorstand
8.1 Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
– dem/der 1. Vorsitzenden,
– einem/einer Schriftführer(in),
– einem/einer Schatzmeister(in),
– mindestens einem/einer Beisitzer(in).
8.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
8.3 Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal halbjährlich statt.
8.4 Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Neuwahl des Vorstandes findet jeweils im ersten Halbjahr eines jeden zweiten Jahres statt
8.5 Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sind unverzüglich Neuwahlen notwendig. Zu diesem Zweck ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
8.6 An finanzwirksamen Beschlüssen von mehr als 500 Euro ist der Schatzmeister/die Schatzmeisterin zu beteiligen.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
9.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit die Entscheidung darüber nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
9.2 Der Vorstand übernimmt zudem die Aufgabe, den Verein von innen heraus zu motivieren.
9.3 Der Vorstand kann Aufgaben an Mitglieder delegieren.
9.4 Der Vorstand ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen.
9.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit,
§ 10
Kassenprüfer
10.1 Die Mitgliederversammlung verzichtet in Zukunft auf Kassenprüfer.
§ 11
Mitgliederversammlung
11.1 Der Verein führt jährlich eine Mitgliederversammlung durch. Die erste Mitgliederversammlung eines Jahres ist die Hauptversammlung.
11.2 Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Gäste können auf Antrag zugelassen werden
11.3 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen. Es genügt, wenn die Einladung von einem Vorstandsmitglied unterschrieben ist. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen; soll die Satzung geändert werden, ist mitzuteilen, welche Satzungsvorschriften in welcher Weise geändert werden sollen.
11.4 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung des Vorstandes;
– Entgegennahme des Berichts des Schatzmeisters/der Schatzmeisterin;
– Entlastung des Vorstandes;
– Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und ggf. Gebühren;
– Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins;
– Errichtung und Betrieb von Pflege- und Betreuungseinrichtungen;
– An- und Verkauf sowie Belastung von Grundstücken;
– Aufnahme von Darlehen von mehr als 5.000 Euro;
– Ausschluss von Mitgliedern.
11.5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer Niederschrift festgehalten, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift und darüber hinaus gehende Protokolle der Versammlung können von jedem Mitglied eingesehen werden.
§ 12
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
12.1 Auf Verlangen von 25 % der stimmberechtigten Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
12.2 Die Einladung hat schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen. § 11.3 gilt entsprechend.
12.3 In dringenden Fällen kann die außerordentliche Mitgliederversammlung auch mit einer kürzeren Frist einberufen werden. Für diesen Fall genügt die persönliche oder telefonische Einladung.
§ 13
Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
13.1 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
13.2 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
13.3 Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
13.4 Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
13.5 Für Wahlen gilt folgendes; Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl statt. Der Kandidat, der dann die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigt, gilt als gewählt.
§ 14
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13.3 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
§ 15
Verwendung des Vereinsvermögens
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt etwa vorhandenes Vermögen an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Schleswig-Holstein, oder an eine ihm angeschlossene Mitgliedsorganisation zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke.
§ 16
Inkrafttreten der Satzung
16.1 Die erste Satzung wurde auf der Gründungsversammlung vom 25. April 1996 der Alzheimergesellschaft Lübeck und Umgebung Gemeinnütziger Verein e.V. beschlossen und von allen Gründungsmitgliedern unterzeichnet.
16.2 Die Satzung trat mit diesem Datum in Kraft.
16.3 Eine Namens- und Adressenliste in der Anlage war Bestandteil der Satzung.
16.4 Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28. Juni 2022 geändert; sie tritt in der vorliegenden Fassung zu diesem Zeitpunkt in Kraft.